Finanzielle Hilfen

Für die Soziale Sicherung  von Menschen mit geringem Einkommen, von Arbeitslosen oder anderen bedürftigen Personen sind im Kreis Mettmann die Sozialämter der Städte (Sozialhilfe, Grundsicherung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) und die Außenstellen der Jobcenter ME-aktiv (Arbeitslosengeld II) zuständig.

Darüber hinaus sind weitere Behörden in der Region mit Maßnahmen der sozialen Sicherung beauftragt. Informationen hierzu geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Rathäusern der Städte im Kreis Mettmann.

 


Sozialhilfe

Sozialhilfe erhalten alle Personen, die nicht in der Lage sind, durch Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft, durch eigenes Vermögen oder durch Unterhaltsleistungen von Dritten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Zuständig sind die Sozialämter in den Städten des Kreises Mettmann.

Asylbewerberleistungsgesetz

Asylsuchende Ausländer und Ausländer mit einer Duldung, sowie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 4 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Zuständig sind die Sozialämter in den Städten des Kreises Mettmann.

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Wer erwerbstätig war und arbeitslos wird, erhält diese Leistung je nach Länge der vorherigen Erwerbstätigkeit.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Arbeitslosengeld II erhalten alle nicht erwerbstätigen Personen, die arbeitsfähig sind, also ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit verdienen können. Zu den Leistungen gehören auch unterstützende Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.

Zuständig sind die Nebenstellen des Jobcenters ME-aktiv in den Städten des Kreises Mettmann.

Kindergeld

Grundsätzlich erhalten alle Eltern/Alleinerziehende für ihre Kinder Kindergeld, das nach der Zahl der Kinder gestaffelt ist.
Asylsuchende und geduldete Ausländer haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
Kindergeld wird bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt.

Wohngeld

Wenn das Einkommen nicht reicht, um die Miete zu bezahlen, können Sie Wohngeld beantragen. Das Wohnungsamt Ihrer Stadt hilft weiter.